Stand / Version: 1.0
1. Einleitung
1.1 Die schweizerische W&W Immo Informatik AG (nachfolgend die «Anbieterin») entwickelt und betreibt bzw. vertreibt Software für die Immobilienwirtschaft (nachfolgend einheitlich die «Software») und erbringt weitere Leistungen in diesem Zusammenhang (nachfolgend als Ganzes und in Teilen gemeinsam das «Angebot»).
1.2 Dieser Rahmenvertrag regelt das rechtliche Verhältnis zwischen der Anbieterin sowie ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend einheitlich die «Kunden» und gemeinsam die «Parteien»).
1.3 Dieser Rahmenvertrag ist Bestandteil aller gegenwärtigen und künftigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen und vergleichbare vertragliche Grundlagen der Kunden erlangen für die Anbieterin keine Geltung.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Anbieterin informiert auf Anfrage oder im eigenen Ermessen über ihr aktuelles Angebot, insbesondere auf ihrer Website. Bestehende und potenzielle Kunden können das jeweilige Angebot über die angebotenen Kommunikations- und Vertriebskanäle bestellen.
2.2 Die Anbieterin gestaltet ihr Angebot im eigenen Ermessen. Die Anbieterin kann insbesondere das Entgelt, den Funktions- und Leistungsumfang und die Laufzeit im eigenen Ermessen bestimmen. Die Anbieterin kann im eigenen Ermessen sonstige Leistungen wie die Beratung, die Entwicklung, Implementierung und Migration von Software oder die Schulung von Nutzerinnen und Nutzern anbieten.
2.3 Vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien kommen, sofern nicht ausdrücklich anders angeboten oder vereinbart, durch die Annahme einer Offerte der Anbieterin durch die Kunden zustande. Unabhängig davon kommen vertragliche Vereinbarungen ferner automatisch zustande, wenn die Kunden ein Angebot, das ihnen zur Verfügung gestellt wurde, nutzen. Bestehende und potenzielle Kunden haben keinen Anspruch auf eine Offerte der Anbieterin.
2.4 Die Anbieterin ist an Offerten, sofern nicht ausdrücklich anders angeboten oder vereinbart, während 90 Tagen gebunden. Mündliche oder telefonische Offerten sind nur mit einer ausdrücklichen elektronischen oder schriftlichen Bestätigung der Anbieterin verbindlich.
2.5 Die Anbieterin kann im eigenen Ermessen und gegen Entgelt neue oder zusätzliche Leistungen anbieten, die über die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien hinausgehen.
3. Nutzung der Software
3.1 Die Anbieterin kann ihre Software und ihr sonstiges Angebot im eigenen Ermessen als Cloud-Dienst bzw. Software-as-a-Service (SaaS)-Angebot (nachfolgend einheitlich der «Cloud-Dienst»), als On-Premise-Software oder in Mischformen anbieten. Als Cloud-Dienst gilt der Betrieb der Software auf Infrastruktur der Anbieterin mit Zugang der Kunden über das Internet. Als On-Premise-Software gilt die Nutzung durch die Kunden auf der Infrastruktur der einzelnen Kunden.
3.2 Die Anbieterin informiert die Kunden in geeigneter Form über die technischen und allfälligen sonstigen Anforderungen für die Nutzung, insbesondere auf ihrer Website. Die Einhaltung der Anforderungen, beispielsweise die Aktualisierung der jeweiligen Software, die Verwendung bestimmter Betriebssysteme und deren aktuellen Versionen oder ein Internet-Zugang mit genügend Bandbreite, obliegt dem Kunden.
3.3 Die Anbieterin aktualisiert, entwickelt und optimiert ihr Angebot im eigenen Ermessen, sofern nicht ausdrücklich anders angeboten oder vereinbart. Die Anbieterin ermöglicht den Kunden bei einem Cloud-Dienst die Nutzung der jeweils aktuellen Version. Bei sonstiger Software muss die Nutzung der jeweils aktuellen Version ausdrücklich vereinbart worden sein.
3.4 Die Anbieterin gewährt den Kunden bei einem Cloud-Dienst während der Dauer der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen das nicht ausschliessliche, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare und zeitlich beschränkte Recht, die jeweilige Software einschliesslich einer allfälligen Dokumentation im angebotenen oder vereinbarten Rahmen zu nutzen. Bei On-Premise-Software ist das Recht auf die Nutzung nicht zeitlich beschränkt.
3.5 Das Recht auf die Nutzung ist auf den notwendigen Umfang für die Nutzung der jeweiligen Software beschränkt. Die Nutzung ist auf natürliche Personen in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis mit den einzelnen Kunden beschränkt. Bei entsprechender Software ist die Nutzung auch durch Dritte mit Kundenbezug möglich, beispielsweise durch Eigentümer, Facility-Managerinnen, Handwerker, Immobilienverwalterinnen oder Mieter. Der Einsatz von Agenten, Bots und automatisierten Systemen ist nur mit Einwilligung der Anbieterin zulässig.
3.6 Die Anbieterin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Kunden gegen Entgelt kundenspezifische Anpassungen oder Entwicklungen von Software anzubieten. Bei kundenspezifischen Anpassungen oder Entwicklungen gilt, sofern nicht ausdrücklich anders angeboten oder vereinbart, das Recht auf die Nutzung wie für sonstige Software.
3.7 Die Anbieterin gewährt bei einem Cloud-Dienst den Kunden den Zugang zur jeweiligen Software per Internet. Die Gewährleistung der Internetverbindung bis zur Infrastruktur der Anbieterin, beispielsweise bis zum Internet-Gateway bei einem Rechenzentrum, obliegt den einzelnen Kunden.
3.8 Die Kunden sind nicht berechtigt, die jeweilige Software über das gewährte Recht auf die Nutzung hinaus zu nutzen. Die Kunden sind insbesondere nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Einwilligung der Anbieterin die jeweilige Software zu bearbeiten oder zu dekompilieren. Unabhängig davon bleibt ein allfälliges Recht auf Entschlüsselung vorbehalten.
4. Service-Level-Agreement (SLA)
4.1 Die Anbieterin gewährleistet bei einem eigenen Cloud-Dienst eine Verfügbarkeit von 99% pro Kalendermonat, sofern nicht ausdrücklich anders angeboten oder vereinbart (nachfolgend auch als «Service-Level-Agreement» bzw. abgekürzt «SLA» bezeichnet). Das SLA gilt nicht für einen allfälligen Cloud-Dienst von Dritten, der über das Angebot oder im Zusammenhang mit dem Angebot genutzt wird. Für einen solchen Cloud-Dienst gelten die Bestimmungen der jeweiligen Dritten.
4.2 Die Verfügbarkeit bezieht sich auf die Gesamtzahl der Minuten an Verfügbarkeit unter Abzug von Ausfällen durch höhere Gewalt und geplante Wartungsarbeiten sowie ohne Berücksichtigung der Zeit von 0:00 bis 1:00 Uhr als standardmässiges tägliches Wartungsfenster. Die Anbieterin kündigt den Kunden geplante Wartungsarbeiten mindestens 48 Stunden im Voraus an. Die Anbieterin bemüht sich, geplante Wartungsarbeiten an Wochenenden oder in der Nacht zwischen 19.00 und 7.00 Uhr durchzuführen.
4.3 Bei einer nicht gewährleisteten Verfügbarkeit haben die Kunden Anspruch auf ein Guthaben in nachfolgender Höhe:
1. Verfügbarkeit von 98.0% bis 99.0 %: 5.0 % des bezahlten Entgelts für den jeweiligen Kalendermonat.
2. Verfügbarkeit von 95.0 % bis 97.99 %: 10.0 % des bezahlten Entgelts für den jeweiligen Kalendermonat.
3. Verfügbarkeit von weniger als 95.0 %: 15.0 % des bezahlten Entgelts für den jeweiligen Kalendermonat.
4.4 Die Kunden müssen einen allfälligen Anspruch bei der Anbieterin anmelden. Ein solches Guthaben kann nur für die Verrechnung mit geschuldetem oder vereinbartem Entgelt verwendet werden und wird nicht verzinst. Ein solches Guthaben kann nicht ausbezahlt werden und verfällt mit der Beendigung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, spätestens aber nach zwei Jahren.
5. Pflichten der Kunden
5.1 Die Kunden sind verpflichtet, das Angebot ausschliesslich rechtskonform und gemäss allfälligen Vorgaben der Anbieterin im Einklang mit diesem Rahmenvertrag und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zu nutzen.
5.2 Die Kunden sind verpflichtet, das Angebot im Rahmen einer fairen Nutzung zu gebrauchen («Fair Use»). Bei einer missbräuchlichen oder übermässigen Nutzung, welche die Infrastruktur der Anbieterin oder die Nutzung durch andere Kunden beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, ist die Anbieterin berechtigt, ohne Vorankündigung die Nutzung für die ursächlichen Kunden einzuschränken.
5.3 Die Kunden sind verpflichtet, mit ihrer Mitwirkung der Anbieterin zu ermöglichen, das Angebot ordnungsgemäss zu erbringen. Die Kunden sind insbesondere verpflichtet, der Anbieterin alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, beispielsweise bei der Behebung von Mängeln, beim Support und bei Wartungsarbeiten.
5.4 Die Kunden sind allein verantwortlich, dass sie sowie ihre Nutzerinnen und Nutzer das anwendbare Recht einhalten. Die Verantwortung der Kunden betrifft auch allfällige Daten und Inhalte, die Nutzerinnen und Nutzer mit dem Angebot erstellen, veröffentlichen oder anderweitig bearbeiten. Die Anbieterin kann die Nutzung durch Nutzerinnen und Nutzer davon abhängig machen, dass sie Nutzungsbestimmungen oder vergleichbare Vorgaben vor der Nutzung bestätigen.
5.5 Die Kunden sind verpflichtet, ausschliesslich einzelne persönliche Nutzerkonten für alle Nutzerinnen und Nutzer zu verwenden. Die Verwaltung von Nutzerkonten, insbesondere die Berechtigung zur Nutzung und die Kontrolle der Nutzung durch einzelne Personen, obliegt den Kunden. Nutzernamen und Passwörter, allfällige sonstige Zugangsdaten und Nutzerkonten dürfen nicht mit anderen Personen geteilt werden.
5.6 Die Kunden tragen die Verantwortung für ihre Nutzung und stellen die Anbieterin vollumfänglich von jeglichen Forderungen Dritter im Zusammenhang mit dem Angebot frei. Die Kunden tragen sämtliche Kosten der Anbieterin, die mit der Abwehr allfälliger Forderungen Dritter verbunden sind. Die Kunden tragen ferner sämtliche Kosten der Anbieterin, die mit einer Nutzung, die mutmasslich oder tatsächlich nicht rechtskonform oder im Einklang mit diesem Rahmenvertrag und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen erfolgt, verbunden sind.
5.7 Die Kunden sind verpflichtet, ein kundenspezifisches Angebot, das für sie durch die Anbieterin erbracht wurde, insbesondere Software, gewissenhaft und unverzüglich zu prüfen (nachfolgend die «Prüfung»). Die Anbieterin kann Fristen für die Prüfung bestimmen. Die Bestimmungen für die Meldung von Mängeln gemäss diesem Rahmenvertrag gelten auch für eine solche Prüfung. Die Prüfung gilt automatisch als erfolgt, wenn die Kunden ein Angebot, das ihnen zur Verfügung gestellt wurde, nutzen.
6. Betrieb und Support
6.1 Die Anbieterin ist berechtigt, das Angebot ganz oder teilweise gemeinsam mit geeigneten Dritten zu erbringen oder durch geeignete Dritte erbringen zu lassen.
6.2 Die Nutzung von Software und des sonstigen Angebots kann insbesondere aufgrund von Fehlern oder Wartungsarbeiten nicht oder nur eingeschränkt möglich sein.
6.3 Die Kunden sind verpflichtet, allfällige Mängel am Angebot unverzüglich, spätestens aber innert 10 Tagen an die Anbieterin zu melden. Die Anbieterin kann ein Ticketing-System oder sonstige Kommunikationskanäle für die Meldung von Mängeln vorsehen. Mängel, die nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet werden, gelten als akzeptiert.
6.4 Die Anbieterin leistet ihren Support, sofern nicht ausdrücklich anders angeboten oder vereinbart, an Werktagen von Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.00 Uhr (nachfolgend die «Supportzeiten»). Die Anbieterin leistet an Wochenenden sowie an eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Feiertagen keinen Support. Die Anbieterin kann ferner vorsehen, an weiteren Tagen aus begründetem Anlass ganz oder teilweise keinen Support zu leisten.
6.5 Die Anbieterin ist verpflichtet, während der Supportzeiten innerhalb einer Reaktionszeit von zwei Stunden auf gemeldete Mängel zu reagieren. Die Anbieterin bemüht sich bei Mängeln, die nicht oder nicht innert absehbarer Zeit behoben werden können, im eigenen Ermessen um kundenfreundliche Lösungen.
7. Entgelt und Zahlungsbedingungen
7.1 Das Entgelt richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Die Parteien können beispielsweise ein einmaliges Entgelt, nutzungsbedingtes Entgelt, ein regelmässiges Entgelt oder Mischformen vereinbaren.
7.2 Das Entgelt für Leistungen über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus richtet sich, sofern nicht ausdrücklich anders angeboten oder vereinbart, nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu den ordentlichen Stundensätzen der Anbieterin. Die Anbieterin informiert die Kunden in geeigneter Form über ihre ordentlichen Stundensätze, insbesondere auf ihrer Website. Ohne Information beträgt der Stundensatz CHF 210.00 netto.
7.3 Die Anbieterin stellt das vereinbarte Entgelt im eigenen Ermessen für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten nachträglich oder im Voraus, einschliesslich geschuldeter Mehrwertsteuer und allfälligen sonstigen geschuldeten Zwangsabgaben brutto in Rechnung. Die Anbieterin ist ohne Angabe von Gründen berechtigt, Akonto- und Vorauszahlungen zu verlangen. Die Anbieterin stellt, sofern nicht ausdrücklich anders angeboten oder vereinbart, ausschliesslich Rechnung in Schweizer Franken. Die Anbieterin kann unter Einhaltung der Kündigungsfristen das Entgelt jederzeit einseitig anpassen.
7.4 Die Kunden sind verpflichtet, das vereinbarte Entgelt fristgerecht zu bezahlen. Die Zahlungsfrist richtet sich nach den jeweiligen Angaben der Anbieterin auf den Rechnungen. Bei fehlenden Angaben beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungsdatum. Massgeblich ist jeweils der Zahlungseingang bei der Anbieterin.
7.5 Die Kunden sind verpflichtet, Mängel bei Rechnungen innerhalb der Zahlungsfrist bei der Anbieterin zu beanstanden. Unabhängig davon muss das Entgelt gemäss den jeweiligen Rechnungen fristgerecht und vollständig bezahlt werden. Mängel bei Rechnungen, die nicht oder nicht rechtzeitig beanstandet werden, gelten als akzeptiert.
7.6 Die Kunden geraten mit Ablauf der Zahlungsfrist automatisch und ohne Zahlungserinnerung in Verzug.
7.7 Die Anbieterin ist berechtigt, bei Verzug einen Zins von 5.0 % pro Jahr zu verrechnen. Die Anbieterin ist bei Verzug ferner berechtigt, ohne Vorankündigung das Recht auf die Nutzung der jeweiligen Software zu entziehen und die Leistungserbringung einzustellen.
8. Daten und Datenschutz
8.1 Die Anbieterin ist verpflichtet, die Bestimmungen über die Bearbeitung von Personendaten im Auftrag der Kunden sinngemäss auch für alle anderen Daten der Kunden einzuhalten. Diese Bestimmungen betreffen insbesondere die Gewährleistung einer dem Risiko angemessenen Datensicherheit mit geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen (TOM).
8.2 Die Bearbeitung von Personendaten durch die Anbieterin im Auftrag der Kunden richtet sich nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) der Anbieterin. Der AVV ist Bestandteil dieses Rahmenvertrags.
8.3 Die Kunden sind allein verantwortlich, das anwendbare Recht im Zusammenhang mit Daten, insbesondere mit Personendaten, und mit dem Persönlichkeitsschutz einzuhalten sowie allenfalls erforderliche Einwilligungen von betroffenen Personen rechtsgültig einzuholen. Die Kunden sind, sofern nicht ausdrücklich anders angeboten oder vereinbart, allein für die Sicherung ihrer Daten verantwortlich.
8.4 Allgemeine Informationen für betroffene Personen über die Bearbeitung von Personendaten finden sich in der Datenschutzerklärung der Anbieterin. Die Datenschutzerklärung dient ausschliesslich der Information und ist nicht Bestandteil von vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien.
9. Geheimhaltung
9.1 Die Anbieterin nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass Kunden gesetzlichen und vertraglichen Geheimhaltungspflichten unterliegen können. Kunden sind verpflichtet, die Anbieterin über einen besonderen Schutzbedarf, beispielsweise aufgrund von Amts- und Berufsgeheimnissen, zu informieren.
9.2 Die Anbieterin ist verpflichtet, alle Daten von Kunden so lange vertraulich zu behandeln, wie es gemäss dem anwendbaren schweizerischen Recht erforderlich ist, auch nach Beendigung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien.
9.3 Die Anbieterin gibt Daten von Kunden ausschliesslich an Dritte weiter, um Anweisungen von Kunden und Pflichten gemäss vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien erfüllen oder um das Angebot gewährleisten zu können. Dienstleister der Anbieterin, beispielsweise Unterauftragsverarbeiter, gelten nicht als Dritte in diesem Sinn.
9.4 Die Anbieterin gibt Daten von Kunden ausschliesslich an staatliche Behörden weiter, wenn die Anbieterin davon ausgeht, aufgrund einer gültigen und verbindlichen Anordnung einer zuständigen Behörde zu einer solchen Weitergabe verpflichtet zu sein. In diesem Fall wird die Anbieterin die betroffenen Kunden, sofern rechtlich zulässig, über die angeordnete Herausgabe oder den angeordneten Zugang informieren, um den Kunden zu ermöglichen, sich gegen eine solche Anordnung zu verteidigen. Die Anbieterin ist verpflichtet, sich zu bemühen, die Information der Kunden zu ermöglichen, und andernfalls Kunden selbst gegen eine solche Anordnung zu verteidigen, solange die betroffenen Kunden nicht informiert werden dürfen.
9.5 Die Anbieterin ist verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Beauftragten und sonstigen Hilfspersonen mindestens gleichwertige Pflichten zur Geheimhaltung aufzuerlegen, sofern diese nicht bereits entsprechenden Pflichten zur Geheimhaltung unterliegen.
9.6 Die Parteien sind im Übrigen verpflichtet, alle Informationen über die jeweils andere Partei vertraulich zu behandeln, auch unabhängig davon, ob solche Informationen in der Öffentlichkeit bekannt sind oder einer Partei vor Vertragsschluss bereits bekannt waren. Informationen umfassen insbesondere den Quelltext der Software der Anbieterin.
9.7 Diese Pflicht zur Vertraulichkeit gilt, solange die Anbieterin oder die betroffenen Kunden ein Interesse an der Vertraulichkeit hat bzw. haben, mindestens aber während fünf Jahren nach Beendigung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien.
10. Haftung und Gewährleistung
10.1 Die Anbieterin erbringt das Angebot fachkompetent und sorgfältig, kann aber einen bestimmten Erfolg, die Fehlerfreiheit oder eine jederzeitige und vollständige Verfügbarkeit nicht gewährleisten.
10.2 Die Anbieterin haftet ausschliesslich für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte direkte Schäden aufgrund der Erfüllung oder Nichterfüllung von vertraglichen Pflichten gegenüber Kunden. Die Anbieterin schliesst dabei die Haftung für Hilfspersonen vollumfänglich aus, sofern nicht ausdrücklich anders angeboten oder vereinbart. Die Haftung für Datenverlust ist auf die ausdrücklich angebotene oder vereinbarte Sicherung und Wiederherstellung von Daten beschränkt.
10.3 Die Anbieterin haftet nicht für indirekte Schäden und Folgeschäden, für Ansprüche Dritter, für fehlenden Erfolg, für entgangenen Gewinn oder für Mehraufwendungen bei den Kunden im Zusammenhang mit dem Angebot.
10.4 Die Anbieterin haftet nicht für ein Angebot von Dritten wie, insbesondere für einen Cloud-Dienst oder für eine Software von Dritten, auch bei einer Nutzung über das Angebot oder im Zusammenhang mit dem Angebot der Anbieterin.
10.5 Die Anbieterin haftet ferner nicht, wenn die sich aus diesem Rahmenvertrag und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Pflichten aufgrund höherer Gewalt nur teilweise oder nicht vollständig erfüllt werden. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Attentate und Explosionen, Aufstände, Kriege und Unruhen, Blitzeinschläge und Brände, Naturkatastrophen wie Erdbeben und Überschwemmungen, ansteckende Krankheiten, Epidemien und Pandemien, einschliesslich der Folgen von SARS-CoV-2, Nuklearunfälle, die Beschränkung oder Unterbrechung von Internetverbindungen, der Stromversorgung und von Telekommunikationsdiensten, Streiks, magnetische Stürme, unvorhergesehene Witterungseinflüsse und behördlich angeordnete Verbote.
10.6 Die Anbieterin haftet in jedem Fall nur bis zur Höhe des Entgelts, das die jeweiligen Kunden in den letzten 12 Monaten vor einem Schadenfall bezahlt haben.
10.7 Die Beschränkung der Haftung gemäss diesem Rahmenvertrag gilt unabhängig vom jeweiligen Rechtsgrund. Eine allfällige, weitergehende, zwingende Haftung bleibt vorbehalten.
11. Kündigung
11.1 Vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien werden für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen. Vertragliche Vereinbarungen verlängern sich ohne Kündigung automatisch um eine weitere Laufzeit.
11.2 Vertragliche Vereinbarungen mit einer Laufzeit von 90 Tagen oder mehr können, sofern nicht anders angeboten oder vereinbart, mit einer Frist von 90 Tagen auf Ende der Laufzeit ordentlich gekündigt werden. Vertragliche Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als 90 Tagen können mit einer Frist von 10 Tagen auf Ende der Laufzeit ordentlich gekündigt werden.
11.3 Bei einer ordentlichen Kündigung unterstützt die Anbieterin die Kunden bei Bedarf und gegen Entgelt bei der Migration zu einer anderen Anbieterin über die Kündigungsfrist hinaus (nachfolgend die «Migrationsunterstützung»). Die Anbieterin offeriert den betroffenen Kunden ein angemessenes Entgelt für die Migrationsunterstützung. Das Entgelt kann höher liegen als das Entgelt vor der Kündigung. Dieser Rahmenvertrag und sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien gelten für die Dauer der Migrationsunterstützung.
11.4 Vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien können von jeder Partei ausserordentlich aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, insbesondere wenn:
1. die jeweils andere Partei vertragliche Vereinbarungen wesentlich verletzt und diese Verletzung trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb von 30 Kalendertagen behebt, oder
2. über die jeweils andere Partei ein Konkursverfahren eröffnet wird, sich diese für zahlungsunfähig erklärt oder zahlungsunfähig ist, ein Gesuch um Nachlassstundung stellt, Vorbereitungen zur Auflösung bzw. Liquidation trifft, oder ihre geschäftliche Tätigkeit einstellt.
11.5 Bei einer ausserordentlichen Kündigung wird bezahltes Entgelt nicht zurückerstattet und vereinbartes Entgelt bleibt geschuldet.
11.6 Kündigungen müssen schriftlich erfolgen. Der Nachweis für die Zustellung einer Kündigung obliegt der kündigenden Partei.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Die Anbieterin kann diesen Rahmenvertrag und sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien unter Einhaltung der Kündigungsfristen im eigenen Ermessen jederzeit einseitig anpassen. Die Anbieterin informiert Kunden in geeigneter Form über massgebliche Anpassungen. Kunden, die mit solchen Anpassungen nicht einverstanden sind, müssen die betroffenen vertraglichen Vereinbarungen fristgerecht kündigen. Ohne fristgerechte Kündigung gelten die Anpassungen als genehmigt.
12.2 Mitteilungen und sonstige Kommunikation sind von Kunden, sofern nicht ausdrücklich anders angeboten oder vereinbart, in einer Form, die den Nachweis durch Text erlaubt, an die Anbieterin an ihrer Sitzadresse zu richten, beispielsweise per Briefpost oder E-Mail. Die Anbieterin kann Mitteilungen und sonstige Kommunikation, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, im eigenen Ermessen in einer Form, die den Nachweis durch Text erlaubt, an die Geschäfts- oder Sitzadresse sowie an veröffentlichte oder verwendete E-Mail-Adressen von Kunden richten. Mitteilungen und sonstige Kommunikation der Anbieterin an solche Adressen gelten als zugestellt.
12.3 Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien dürfen, sofern nicht ausdrücklich anders angeboten oder vereinbart, ohne Einwilligung der Anbieterin nicht abgetreten oder übertragen werden. Unabhängig davon ist die Anbieterin berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien einseitig an Mutter-, Schwester- und Tochtergesellschaften sowie an Rechtsnachfolgerinnen, die direkt oder indirekt alle oder wesentliche Tätigkeiten der Anbieterin übernehmen, abzutreten oder zu übertragen.
12.4 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Rahmenvertrags oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien als lückenhaft, nichtig oder unwirksam erweisen, so werden dadurch die Geltung und die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall die betroffenen vertraglichen Vereinbarungen so anpassen, dass der mit den lückenhaften, nichtigen oder unwirksam gewordenen Bestimmungen angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.
12.5 Dieser Rahmenvertrag und sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des schweizerischen und internationalen Privatrechts und der Staatsverträge, insbesondere unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (Wiener Kaufrecht).
12.6 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich. Unabhängig davon ist die Anbieterin berechtigt, Ansprüche im eigenen Ermessen auch am Sitz von Kunden geltend zu machen.